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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gel­ten somit auch für alle künftigen Geschäfts­be­ziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit wider­sprochen.
         
1.2 Abweichungen von diesen Geschäfts­be­din­gun­gen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
 

2. Vertragsabschluss
 
2.1  In Prospekten, Anzeigen, Preislisten usw. ent­haltene Angebote sind - insbe­sondere bezüg­lich der Preisangaben - frei­bleibend und un­ver­bindlich. Muster, Abbildungen usw. und sämtliche Angaben über Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies aus­drück­lich ver­merkt ist. An speziell ausgearbei­te­te Ange­bo­te halten wir uns 30 Kalendertage oder an die im Angebot ange­ge­benen Fristen gebunden.
 
2.2 Sämtliche Aufträge bedürfen regelmäßig zur Rechtswirksamkeit unserer schrift­lichen Bestätigung. Lehnen wir nicht binnen zwei Wochen nach Auf­trags­eingang in Frankfurt am Main und/oder Dreieich die Annahme ab, so gilt die Be­stä­ti­gung als erteilt. Un­ab­hän­gig davon ist der Besteller vier Wochen an seinen Antrag gebunden.
 
2.3 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzun­gen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
 

3. Preise, Preisänderungen
 
3.1 Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Besteller in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zu ent­rich­ten hat.
 
3.2 So­weit der Auftragswert 100,- €  übersteigt, verstehen sich die Preise ab Werk bzw. Auslieferungslager einschließlich Verpackung, Fracht bzw. Porto und Versicherung. Liegt der Auftragswert unter 100,- € , wird für die vorge­nannten Neben­­kosten eine Pauschale von 10,00 € berechnet. Es gelten unsere z. Zt. der Lieferung oder Be­reitstellung maß­ge­ben­den Preise. Soweit  § 309 Ziff. 1 BGB auf den Besteller Anwendung findet, berechnen wir die ur­sprüng­lich ver­ein­bar­ten Preise, wenn die Ware oder Leistung binnen vier Monaten nach Ver­trags­ab­­schluss geliefert oder erbracht werden soll und wenn es sich nicht um Lie­ferungen oder Lei­stun­gen im Rahmen eines Dauerschuldver­hält­nisses handelt.
 
3.3 Für jede Lieferung mit Trockeneis werden Nebenkosten in Höhe von 15,- €  berechnet.
                     
3.4 Versandkosten für Lieferungen am Bestelltag bzw. außerhalb der regulären Arbeitszeit (z. B. Taxikosten, IC-Kuriersendungen etc.) gehen zu Lasten des Bestellers.  
 

4. Lieferzeiten
 
4.1 Wir bemühen uns, die angegebenen Termine einzuhalten.
 
4.2 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich er­schwe­ren oder un­möglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Material­beschaffungsschwierigkei­ten, Be­triebs­störung, Streik, Aus­sperrung, Personalmangel, Mangel an Trans­portmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Liefe­ranten oder deren Unter­lieferanten eintreten - haben wir - auch bei ver­bind­lich vereinbarten Fristen und Ter­minen - nicht zu vertreten. Diese Ver­zö­ge­rungen berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Be­hin­derung zu­züg­lich einer angemessenen Anlaufzeit hin­auszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzu­treten. Dies gilt auch, wenn wir uns bereits im Verzug befinden.
 
4.3 Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach an­ge­messener Nachfristsetzung berechtigt, hinsicht­lich des noch nicht er­füll­ten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
 
4.4 Geraten wir in Verzug, kann der Besteller nach  Ablauf einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; die Dauer der vom Besteller gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf sechs Wochen festgelegt. Sie beginnt mit dem Eingang der Nach­fristsetzung bei uns.
 
4.5 Die erweiterte Haftung gem. § 287 BGB wird ausgeschlossen.
 
4.6 Wir sind zu Teillieferungen sowie zu ent­spre­chender Berechnung jederzeit berechtigt.
 

5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Trans­port ausführende Person übergeben wor­den ist oder zwecks Versendung unser Werk bzw. Auslieferungslager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Ver­schul­den un­­mög­lich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Ver­sandbereitschaft auf den Besteller über.
 

6. Gewährleistung und Untersuchungspflicht
 
6.1 Angaben in Prospekten, Preislisten und sonstigem dem Besteller von uns überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
 
6.2 Unbeschadet seiner etwaigen Gewährleistungsrechte gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ist der Besteller verpflichtet, auch einen mit unerheblichen Mängeln behafteten Liefergegenstand anzunehmen.
 
6.3 Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird er innerhalb der pro­dukt­spe­zi­fi­schen Lauf­zeit oder - wenn keine Laufzeit angegeben ist - der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Ma­te­rial­män­gel schad­haft, lie­fern wir nach unserer Wahl Ersatz oder bessern nach. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate seit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
 
6.4 Der Besteller muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Lieferung unter Ein­sendung des Lie­fer­scheins und - soweit möglich - einer Probe schrift­lich mitteilen. Mängel, die auch bei sorg­fäl­­tiger Prü­fung inner­halb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns un­ver­­züglich nach Entdeckung schriftlich mitzu­teilen.
 
6.5 Schlägt die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder haben wir sie nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl den Vertrag, der den mangelhaften Liefergegenstand betrifft, rückgängig machen oder eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen oder einfachen Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.
 
6.6 Wir leisten für Ersatzlieferungen und Nach­bes­serungen im gleichen Umfang Gewähr wie für den ursprünglichen Lie­fer­gegen­stand.
 
6.7 Wir stehen dem Besteller nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung der Er­zeug­nisse zu Verfügung. Wir haften hierfür jedoch nur dann nach Maßgabe von Ziff. 7 wenn hierfür ein be­­son­de­res Entgelt verein­bart wurde.
 

7. Schadensersatz und Haftungsbeschränkung
 
7.1 Wir haften auf Schadensersatz
 
a) für schuldhaft verursachte Schäden für Leib, Leben und Gesundheit;
b) soweit wir eine Garantie für eine besondere Beschaffenheit des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, unsere Fähigkeit, ihn zu beschaffen oder eine sonstige Garantie übernommen haben und aus der Nichterfüllung einer solchen Garantie ein Schaden entsteht;
c) für Schäden, die in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verursacht werden;
d) statt der ganzen Leistung für schuldhafte Schlechtlieferungen oder ?leistungen bei erheblichen Pflichtverletzungen;
e) bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch unter Beschränkung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden;
f) nach den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, des Produkthaftungsgesetzes und etwaigen anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften;
g) statt der Leistung wegen der schuldhaften Verletzung von Nebenpflichten, wenn die Leistung dem Besteller nicht mehr zuzumuten ist oder die Lieferung oder Leistung von uns unmöglich ist.
 
7.2 Ist keine der Fallgruppen aus Ziff. 7.1 erfüllt, haften wir nicht auf Schadensersatz.
 
7.3 Die Ziffern 7.1 und 7.2 finden Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung und Verschuldens bei Vertragsverhandlungen.
 
7.4 Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und –minderung zu treffen.


8. Eigentumsvorbehalt
 
8.1 Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) For­de­run­gen, die uns aus jedem Rechts­grund gegen den Besteller und seine Kon­zern­firmen jetzt oder künftig entstehen, sowie bis zur voll­stän­di­gen Freistellung von sämtlichen Even­tu­al­ver­bind­lich­kei­ten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Ver­langen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt:
 
8.2 Die Ware bleibt unser Eigentum. Ver­ar­bei­tung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Ver­pflich­tung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Ver­bin­dung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Ei­gen­tum des Bestellers an der ein­heit­lichen Sache wertanteilmäßig (Rech­nungs­wert) auf uns übergeht. Der Besteller ver­wahrt unser (Mit-) Ei­gen­tum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vor­be­halts­ware be­zeichnet.
 
8.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vor­be­halts­ware im ordnungsgemäßen Ge­schäfts­ver­kehr zu verarbeiten und unter Ei­gen­tums­vor­be­halt zu veräußern, solange er nicht im Ver­zug ist. Verpfändungen oder Siche­rungs­über­eig­nun­gen sind un­zu­lässig. Die aus dem Wei­ter­verkauf oder einem sonstigen Rechts­grund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüg­lich der Vorbehaltsware entstehen­den For­de­run­gen tritt der Besteller bereits jetzt siche­rungs­halber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns ab­ge­­tretenen Forderungen für unsere Rech­nung im eigenen Namen ein­zuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung offenlegen und uns die erfor­der­lichen Aus­künfte und Unterlagen geben.
 
8.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hin­wei­sen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
 
8.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Be­stel­lers - insbesondere Zahlungs­ver­zug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zu­rückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehalts­ware durch uns liegt - soweit nicht §§ 491 ff. BGB (Verbraucherdarlehensvertrag) Anwendung finden - kein Rücktritt vom Vertrag vor.
 

9. Zahlung
  
9.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungs­datum ohne Abzug; bei erfolgslosem Ablauf dieser Frist gilt für den Eintritt des Verzuges § 286 BGB. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld ver­­fü­gen kön­nen. Wir sind berechtigt, trotz an­ders lautender Be­­stim­mun­gen des Bestellers festzulegen, auf welche Forderungen die Zahlung ange­rechnet wird.
 
9.2 Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungs­halber. Die Diskont- und Wechsel­spesen, die zu Lasten des Bestellers gehen, sind sofort fällig.
 
9.3 Ist der Besteller im Verzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behalten wir uns vor.
 
9.4 Wir berechnen pauschal 5,- € Mahnkosten für jede schriftliche Mahnung nach Eintritt des Zahlungsverzuges.
 
9.5 Wenn der Besteller seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen nicht nachkommt, insbe­sondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst bzw. seine Zahlungen ein­stellt oder wenn uns anderweitig nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir be­rech­tigt, unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel hereingenommen haben. Wir sind in diesem Fall weiter be­rech­tigt, Voraus­zah­lungen oder Sicher­heits­leis­tun­gen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und ggf. Scha­dens­er­satz zu ver­lan­gen.
 
9.6 Sofern der Besteller dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren zugestimmt hat, wird der Rechnungsbetrag von dem vom Besteller genannten Konto nach einer Vorabankündigung (vorherige Information über die Lastschrift) abgebucht. In der Vorabankündigung werden Tag und der Betrag der Lastschrift genannt. Die Vorabankündigung erfolgt wenigstens einen Tag vor der Abbuchung.

 

9.7 Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 

10. Gerichtsstand; anwendbares Recht; Teil­nich­tig­keit
 
10.1 Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Son­der­ver­mö­gen ist, wird für etwaige Streitigkeiten für beide Teile Frankfurt am Main als ausschließlicher Gerichts­stand vereinbart. Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klage­er­he­bung der Wohn­sitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers un­bekannt ist.
 
10.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundes­republik Deutschland, jedoch unter Ausschluß des Wiener UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
 
10.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Ge­schäfts­bedingungen oder eine Bestim­mung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirk­sam sein oder werden, so wird hier­von die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Der Besteller und wir sind vielmehr verpflichtet, die un­wirk­same Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der un­wirk­samen verfolgten wirtschaftlichen Zweck, soweit gesetzlich zulässig, verwirklicht.

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