Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2. Vertragsabschluss
2.1 In Prospekten, Anzeigen, Preislisten usw. enthaltene Angebote sind - insbesondere bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. Muster, Abbildungen usw. und sämtliche Angaben über Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vermerkt ist. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage oder an die im Angebot angegebenen Fristen gebunden.
2.2 Sämtliche Aufträge bedürfen regelmäßig zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Lehnen wir nicht binnen zwei Wochen nach Auftragseingang in Frankfurt am Main und/oder Dreieich die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt. Unabhängig davon ist der Besteller vier Wochen an seinen Antrag gebunden.
2.3 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
3. Preise, Preisänderungen
3.1 Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Besteller in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zu entrichten hat.
3.2 Soweit der Auftragswert 100,- € übersteigt, verstehen sich die Preise ab Werk bzw. Auslieferungslager einschließlich Verpackung, Fracht bzw. Porto und Versicherung. Liegt der Auftragswert unter 100,- € , wird für die vorgenannten Nebenkosten eine Pauschale von 10,00 € berechnet. Es gelten unsere z. Zt. der Lieferung oder Bereitstellung maßgebenden Preise. Soweit § 309 Ziff. 1 BGB auf den Besteller Anwendung findet, berechnen wir die ursprünglich vereinbarten Preise, wenn die Ware oder Leistung binnen vier Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden soll und wenn es sich nicht um Lieferungen oder Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses handelt.
3.3 Für jede Lieferung mit Trockeneis werden Nebenkosten in Höhe von 15,- € berechnet.
3.4 Versandkosten für Lieferungen am Bestelltag bzw. außerhalb der regulären Arbeitszeit (z. B. Taxikosten, IC-Kuriersendungen etc.) gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Lieferzeiten
4.1 Wir bemühen uns, die angegebenen Termine einzuhalten.
4.2 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir - auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen - nicht zu vertreten. Diese Verzögerungen berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir uns bereits im Verzug befinden.
4.3 Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4.4 Geraten wir in Verzug, kann der Besteller nach Ablauf einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; die Dauer der vom Besteller gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf sechs Wochen festgelegt. Sie beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns.
4.5 Die erweiterte Haftung gem. § 287 BGB wird ausgeschlossen.
4.6 Wir sind zu Teillieferungen sowie zu entsprechender Berechnung jederzeit berechtigt.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk bzw. Auslieferungslager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6. Gewährleistung und Untersuchungspflicht
6.1 Angaben in Prospekten, Preislisten und sonstigem dem Besteller von uns überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
6.2 Unbeschadet seiner etwaigen Gewährleistungsrechte gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ist der Besteller verpflichtet, auch einen mit unerheblichen Mängeln behafteten Liefergegenstand anzunehmen.
6.3 Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird er innerhalb der produktspezifischen Laufzeit oder - wenn keine Laufzeit angegeben ist - der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl Ersatz oder bessern nach. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate seit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
6.4 Der Besteller muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Lieferung unter Einsendung des Lieferscheins und - soweit möglich - einer Probe schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
6.5 Schlägt die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder haben wir sie nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl den Vertrag, der den mangelhaften Liefergegenstand betrifft, rückgängig machen oder eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen oder einfachen Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.
6.6 Wir leisten für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen im gleichen Umfang Gewähr wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
6.7 Wir stehen dem Besteller nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung der Erzeugnisse zu Verfügung. Wir haften hierfür jedoch nur dann nach Maßgabe von Ziff. 7 wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
7. Schadensersatz und Haftungsbeschränkung
7.1 Wir haften auf Schadensersatz
a) für schuldhaft verursachte Schäden für Leib, Leben und Gesundheit;
b) soweit wir eine Garantie für eine besondere Beschaffenheit des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, unsere Fähigkeit, ihn zu beschaffen oder eine sonstige Garantie übernommen haben und aus der Nichterfüllung einer solchen Garantie ein Schaden entsteht;
c) für Schäden, die in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verursacht werden;
d) statt der ganzen Leistung für schuldhafte Schlechtlieferungen oder ?leistungen bei erheblichen Pflichtverletzungen;
e) bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch unter Beschränkung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden;
f) nach den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, des Produkthaftungsgesetzes und etwaigen anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften;
g) statt der Leistung wegen der schuldhaften Verletzung von Nebenpflichten, wenn die Leistung dem Besteller nicht mehr zuzumuten ist oder die Lieferung oder Leistung von uns unmöglich ist.
7.2 Ist keine der Fallgruppen aus Ziff. 7.1 erfüllt, haften wir nicht auf Schadensersatz.
7.3 Die Ziffern 7.1 und 7.2 finden Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung und Verschuldens bei Vertragsverhandlungen.
7.4 Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und –minderung zu treffen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller und seine Konzernfirmen jetzt oder künftig entstehen, sowie bis zur vollständigen Freistellung von sämtlichen Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt:
8.2 Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
8.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
8.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
8.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht §§ 491 ff. BGB (Verbraucherdarlehensvertrag) Anwendung finden - kein Rücktritt vom Vertrag vor.
9. Zahlung
9.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug; bei erfolgslosem Ablauf dieser Frist gilt für den Eintritt des Verzuges § 286 BGB. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers festzulegen, auf welche Forderungen die Zahlung angerechnet wird.
9.2 Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Die Diskont- und Wechselspesen, die zu Lasten des Bestellers gehen, sind sofort fällig.
9.3 Ist der Besteller im Verzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behalten wir uns vor.
9.4 Wir berechnen pauschal 5,- € Mahnkosten für jede schriftliche Mahnung nach Eintritt des Zahlungsverzuges.
9.5 Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst bzw. seine Zahlungen einstellt oder wenn uns anderweitig nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel hereingenommen haben. Wir sind in diesem Fall weiter berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und ggf. Schadensersatz zu verlangen.
9.6 Sofern der Besteller dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren zugestimmt hat, wird der Rechnungsbetrag von dem vom Besteller genannten Konto nach einer Vorabankündigung (vorherige Information über die Lastschrift) abgebucht. In der Vorabankündigung werden Tag und der Betrag der Lastschrift genannt. Die Vorabankündigung erfolgt wenigstens einen Tag vor der Abbuchung.
9.7 Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10. Gerichtsstand; anwendbares Recht; Teilnichtigkeit
10.1 Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten für beide Teile Frankfurt am Main als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers unbekannt ist.
10.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluß des Wiener UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
10.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Der Besteller und wir sind vielmehr verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen verfolgten wirtschaftlichen Zweck, soweit gesetzlich zulässig, verwirklicht.
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